Völkerrecht verbietet Angriffskriege
Im Zusammenhang mit der Irak-Krise wird immer wieder das Völkerrecht zitiert.
Dabei geht es um die Frage, ob die USA und ihre Verbündeten Krieg gegen den
Irak führen dürfen, auch wenn der UN-Sicherheitsrat dem nicht ausdrücklich
zugestimmt hat. Grundsätzlich verbietet das Völkerrecht Angriffskriege. Ein
Staat darf nur Krieg führen, wenn er selbst angegriffen worden ist oder ein
Angriff unmittelbar droht. Auch die UN-Charta verbietet die Androhung und
Anwendung von Gewalt in zwischenstaatlichen Konflikten. Unter dem Eindruck der
Schrecken des Zweiten Weltkrieges wurde sie 1945 beschlossen, um "künftige
Generationen vor der Geißel des Krieges zu bewahren", wie es in der Präambel
heißt.
Präventivschlag nur in Ausnahmefällen
Hiervon gibt es nur zwei Ausnahmen: Erstens haben Länder das Recht zur
individuellen und kollektiven Selbstverteidigung gegen einen Angreifer (Artikel
51). Zweitens darf der Sicherheitsrat der UN in Fällen einer Aggression, bei
einem Bruch des Friedens und einer Bedrohung der internationalen Sicherheit
militärische Maßnahmen ergreifen oder autorisieren (Artikel 42). Voraussetzung
für einen derartigen Beschluss des Rates ist jedoch, dass "andere Maßnahmen
sich als unzureichend erwiesen haben".
USA deuten UN-Resolution bereits als Ermächtigung
Im aktuellen Fall spielt auch die Resolution 1441 des Sicherheitsrates vom 8.
November eine Rolle. Darin werden dem Irak "ernsthafte Konsequenzen"
angedroht, falls er die Auflagen zur Zerstörung seiner Massenvernichtungswaffen
grob missachtet und nicht mit den UN-Inspektoren aktiv zusammenarbeitet. Die USA
sehen in dieser Formulierung bereits eine Ermächtigung zur Gewaltanwendung,
weil der Irak die Auflagen weitgehend ignoriert habe. Andere Länder sind der
Auffassung, dass für einen Krieg ein weiterer Beschluss des Sicherheitsrates
erforderlich ist, weil friedliche Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien.