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VÖLKERRECHT
Gewissensfreiheit als oberste
Instanz
Das Bundesverwaltungsgericht
hält die deutsche Rolle im Irak-Krieg für bedenklich. Ein Bundeswehr-Soldat
durfte deshalb den Gehorsam verweigern.
VON PITT VON BEBENBURG
Erstmals hat ein deutsches
Bundesgericht schwere Bedenken gegen die Unterstützungsleistungen
Deutschlands für die Alliierten im Irak-Krieg angemeldet. Es gebe keine
Verpflichtung der Bundesrepublik, "entgegen der UN-Charta und dem
geltenden Völkerrecht völkerrechtswidrige Handlungen von Nato-Partnern zu
unterstützen", heißt es in dem schriftlichen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. Gegen den Irak-Krieg unter Führung der
USA aus dem Jahr 2003 sieht das Gericht "gravierende rechtliche Bedenken
im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta und das sonstige geltende Völkerrecht".
Mit diesem Schriftsatz
liefert das Gericht die Begründung für einen Spruch vom 22. Juni. Damals
hatte es einen Bundeswehr-Major freigesprochen, der aus Gewissensgründen den
Befehl verweigert hatte, an einem neuen Computerprogramm der Armee
mitzuarbeiten. Der Soldat hatte argumentiert, er arbeite nicht an
"verfassungs- und völkerrechtswidrigen Unterstützungsleistungen"
mit.
Auch das
Bundesverwaltungsgericht stellt nun fest, dass nicht nur gegen den Irak-Krieg
völkerrechtliche Bedenken bestehen, sondern auch gegen die deutsche
Beteiligung daran. Die rot-grüne Bundesregierung habe den USA und Großbritannien
"Zusagen gemacht und erfüllt, für den Luftraum über dem deutschen
Hoheitsgebiet ,Überflugrechte' zu gewähren, ihre in Deutschland gelegenen
,Einrichtungen' zu nutzen und für den ,Schutz dieser Einrichtungen' in einem
näher festgelegten Umfang zu sorgen; außerdem hat sie dem Einsatz deutscher
Soldaten in Awacs-Flugzeugen zur ,Überwachung des türkischen Luftraums'
zugestimmt". Gegen diese Unterstützung des Irak-Kriegs bestünden
"gravierende völkerrechtliche Bedenken".
Der Soldat habe zu Recht
Gewissensnot geltend gemacht, "weil er sonst eine eigene Verstrickung in
den Krieg befürchtete". Das Gericht wertet mit seinem Urteil die Rechte
von Soldaten auf, sich in Gewissensnöten den Befehlen von Vorgesetzten zu
verweigern. Es sei in der Bundeswehr "stets sicherzustellen, dass der von
der Verfassung zwingend vorgegebene Schutz unter anderem des Grundrechts der
Gewissensfreiheit nicht beeinträchtigt wird". Die Grundrechte der
Soldaten müssten auch nicht zurücktreten, wenn sich die Berufung auf sie
"in den Augen der jeweiligen Vorgesetzten als für die Bundeswehr ,störend'
oder für den Dienstbetrieb ,belastend' darstellt", betont das
Bundesverwaltungsgericht.
Es schlüsselt detailliert
sieben Arten von Fällen auf, in denen die "rechtlichen Grenzen des
Gehorsams" erreicht seien. So dürfen Soldaten den Befehl verweigern,
wenn sie damit gegen das "völkerrechtliche Gewaltverbot" oder gegen
die Menschenwürde verstoßen würden - oder wenn sie die Ausführung nicht
mit ihrem Gewissen vereinbaren können.
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