Die Bundesregierung hat mit der Unterstützung
des Irak-Krieges das Völkerrecht verletzt. Entsprechende Vorwürfe aus
der Friedensbewegung sind nun vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich
bestätigt worden. Die Leipziger Richter legten in dieser Woche die
schriftliche Begründung zu einem bereits im Juni ergangenen Urteil vor.
Darin werden hinsichtlich des Krieges und der deutschen Unterstützungsleistungen
»gravierende rechtliche Bedenken« geäußert.
Zweigleisig gefahren
Vor knapp drei Jahren, mitten im letzten Bundestagswahlkampf, hatte
sich Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) öffentlich gegen den
Kriegskurs der USA gestellt und eine deutsche Beteiligung am Irak-Krieg
ausgeschlossen. »Für Abenteuer stehen wir nicht zur Verfügung«, erklärte
Schröder. Tatsächlich ist die Bundesregierung zweigleisig gefahren:
Auf diplomatischem Parkett agierte sie gegen die Kriegsvorbereitungen
der USA und Großbritanniens, in der Sache gewährte sie uneingeschränkte
Unterstützung, ausgenommen die direkte Entsendung eigener Soldaten. Die
USA erhielten ungehinderte Überflugs- und Transitrechte im Bundesgebiet
bzw. dem deutschen Luftraum; Kriegsgerät und Mannschaften wurden in
Deutschland umgeladen und in Richtung Kriegsschauplatz
weitertransportiert. US-Truppen trainierten auf dem Übungsplatz in
Grafenwöhr den Einsatz im Irak. Damit die Kriegsvorbereitungen
reibungslos vonstatten gehen konnten, bezogen 7000 Bundeswehrsoldaten
Wachposten vor amerikanischen Kasernen. In Kuwait standen Spürpanzer
des Typs »Fuchs« der »Koalition der Willigen« zur Verfügung. Schließlich
flogen deutsche Besatzungsmitglieder weiterhin an Bord der AWACS-Aufklärungsflugzeuge
der NATO mit, die von der Türkei aus den irakischen Luftraum ausspähten.
Die Friedensbewegung sah in diesen Maßnahmen einen Verstoß gegen Völkerrecht
und Grundgesetz. In einem Aufruf an Soldaten der Bundeswehr wurden diese
aufgefordert, »sich allen Befehlen zu widersetzen, deren Umsetzung der
Vorbereitung oder Führung eines Krieges gegen den Irak dienen«. Ein
Major, der genau dies tat, wurde wegen Ungehorsams degradiert und zog
dagegen vors Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat jetzt die Position der
Friedensbewegung bestätigt. An der Entscheidung war unter anderem auch
Richter Dieter Deisenroth beteiligt, der als Vorstandsmitglied der »Juristen
und Juristinnen gegen atomare, biologische und chemische Waffen« schon
Ende 2002 in einem Gutachten erklärt hatte, völkerrechtswidrig handle
»nicht nur der Aggressor, sondern auch derjenige Staat, der einem
Aggressor hilft«.
Im Urteil ist ausdrücklich festgehalten, daß es für den Irak-Krieg
keine völkerrechtliche Grundlage gegeben hat. In bezug auf die
Bundesrepublik weisen die Richter die Behauptung zurück, Deutschland
sei ein neutraler Staat gewesen – ein solcher hätte nämlich die völkerrechtliche
Verpflichtung, »jede Verletzung seiner Neutralität, wenn nötig mit
Gewalt, zurückzuweisen«. Die Bundesregierung habe aber mit ihren
Unterstützungsleistungen geradezu den Zweck verfolgt, »das militärische
Vorgehen der USA und des UK zu erleichtern oder gar zu fördern«,
schreiben die Richter.
Das von der Bundesregierung bemühte Argument, Deutschland sei nur
seinen Verpflichtungen als NATO-Mitglied nachgekommen, läßt das
Gericht nicht gelten. Es gebe keine Verpflichtung, »entgegen der
UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht völkerrechtswidrige Handlungen
von NATO-Partnern zu unterstützen«.Während sich offizielle Stellen
mit Kommentaren zu dem Urteil zurückhalten, stößt es bei
Friedensgruppen auf große Resonanz. Ralf Siemens von der Kampagne gegen
Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär sieht das Bemühen der SPD, sich
auch in diesem Wahlkampf als »Friedenspartei« aufzuführen, durch das
Urteil konterkariert. Die Friedensbewegung habe einen Anstoß erhalten,
das Augenmerk nicht nur auf die USA zu richten, sondern »das Agieren
der Bundeswehr verstärkt zu beobachten«.
Schallende Ohrfeige
Damit, daß beim nächsten völkerrechtswidrigen Krieg Soldaten in
Massen rebellieren und sich auf den jetzt geschaffenen Präzedenzfall
berufen, ist allerdings nicht zu rechnen. Das Urteil beschränkt die
Straffreiheit soldatischen Ungehorsams auf das Vorliegen einer
Gewissensentscheidung bzw. eines Verstoßes gegen das Völkerrecht. So
wie auch heute noch jeder Kriegsdienstverweigerer erst anerkannt wird,
wenn er eine ausführliche »Gewissensbegründung« vorgelegt hat, so
– und noch viel strenger – müssen auch Berufssoldaten ihren
Vorgesetzten bzw. im Streitfall den Gerichten ihre Gewissensnöte
darlegen. Die Zahl derjenigen Soldaten, die das Ideal des
Bundesverwaltungsgerichts vom »mitdenkenden Gehorsam« erfüllen, ist
ohnehin verschwindend gering. Diejenigen Bundeswehrsoldaten, die noch
Landesverteidigung an der Elbe statt am Hindukusch gelernt haben, sind
in den vergangenen 15 Jahren durch eine neue Generation verdrängt
worden, die »einsatznah« ausgebildet wurde.
Das Urteil ist nicht nur für die Bundesregierung eine schallende
Ohrfeige, sondern auch für den Generalbundesanwalt. Dieser hatte im März
2003 eine Strafanzeige der PDS gegen den Bundeskanzler »wegen des
Verdachts der Vorbereitung eines Angriffskrieges« nicht angenommen. Es
liege fern, hatte er damals geschrieben, »bloße Duldungs- oder
Unterlassungshandlungen unter dem Begriff der Kriegsbeteiligung zu
subsumieren«. Nachdem nun ein Bundesgericht das Verhalten der
Bundesregierung klipp und klar als Beihilfe zum Völkerrechtsbruch
deklariert hat, darf man gespannt sein, mit welcher Begründung der
Generalbundesanwalt die nächsten Anzeigen gegen führende Politiker zurückweisen
wird.
Das Fallbeispiel: Bundeswehrmajor Florian Pfaff
Die Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich auf
den Fall eines Bundeswehrmajors, der seinen Vorgesetzten unmittelbar
nach Beginn des Krieges gegen den Irak mitgeteilt hatte, er halte den
Krieg für völkerrechtswidrig und werde keine Befehle befolgen, die
eine Unterstützung des Krieges darstellen. Der damals 46jährige
Florian Pfaff war mit der Entwicklung einer Software beschäftigt, mit
der in der Bundeswehr künftig der gesamte Materialbereich gemanagt
werden soll. Der Major, der der kritischen Soldatenvereinigung Darmstädter
Signal angehört, erklärte gegenüber der DFG-VK-Zeitschrift
ZivilCourage: »Wenn ich dieses Projekt weiter betreut hätte, wäre ich
an absolut allem beteiligt gewesen, auch an der Bewachung der
US-Kasernen oder den AWACS-Einsätzen. Damit wäre ich indirekt am Krieg
beteiligt gewesen.«
Weil sein Kommandeur ihm keine anderweitige Tätigkeit zuweisen
wollte, verweigerte Pfaff den weiteren Dienst. Er berief sich dabei auf
das Soldatengesetz, demzufolge Befehle, die sich gegen das Völkerrecht
richten, nicht ausgeführt werden dürfen.
Später wurde gegen den Major ein Disziplinarverfahren wegen
Ungehorsams eingeleitet. Ein Truppendienstgericht degradierte ihn im
Februar 2004 zum Hauptmann. Der Militärrichter behauptete, daß Pfaffs
Tätigkeit in keiner Weise eine Unterstützung des US-Krieges darstelle.
Außerdem leide die Funktionsfähigkeit der Armee, wenn die »Bereitschaft
zum Gehorsam« fehle.
Gegen dieses Urteil legte Pfaff Berufung ein – genauso wie der
Wehrdisziplinaranwalt, der dem unbequemen Offizier vorwarf, »gegen
soldatische Kernpflichten« verstoßen zu haben, und seine »Entfernung
aus dem Dienstverhältnis« forderte.
Der zweite Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichtes gab Pfaff
nun in vollem Umfang Recht. Die Richter betonten, die Pflicht eines
Soldaten zum Gehorsam ende dort, wo sein Gewissen die Ausführung eines
Befehls verbiete. Auch Befehle, die sich gegen die Menschenwürde oder
das Völkerrecht richteten, bräuchten nicht befolgt zu werden.
Dokumentiert: »Beihilfe zu einem völkerrechtlichen Delikt ist
selbst ein völkerrechtliches Delikt«
* Die wichtigsten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum völkerrechtswidrigen
Charakter des Irak-Krieges und seiner Unterstützung durch die
Bundesregierung:
Gegen den am 20. März 2003 von den USA und vom Vereinigten Königreich
(UK) begonnenen Krieg gegen den Irak bestanden und bestehen gravierende
rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta und
das sonstige geltende Völkerrecht. Für den Krieg konnten sich die
Regierungen der USA und des UK weder auf sie ermächtigende Beschlüsse
des UN-Sicherheitsrates noch auf das in Art. 51 UN-Charta gewährleistete
Selbstverteidigungsrecht stützen (...)
Rechtlich unverbindlich ist (...) ein Befehl, dessen Erteilung oder
Ausführung als Handlung zu qualifizieren ist, die geeignet ist und in
der Absicht vorgenommen wird, das friedliche Zusammenleben der Völker
zu stören (...)
Ein Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot kann nicht ohne
weiteres deshalb verneint werden, weil die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland öffentlich wiederholt zum Ausdruck gebracht hatte, »daß
sich deutsche Soldaten an Kampfhandlungen nicht beteiligen werden.« Die
Unterstützung einer völkerrechtswidrigen Militäraktion kann nicht nur
durch ein Tun oder (...) durch Unterlassen begangen werden. Eine
Beihilfe zu einem völkerrechtlichen Delikt ist selbst ein völkerrechtliches
Delikt.
Der neutrale Staat ist völkerrechtlich gehalten, jede Verletzung
seiner Neutralität, wenn nötig mit Gewalt, zurückzuweisen (...)
Streitkräfte einer Konfliktpartei, die sich auf dem Gebiet des »neutralen
Staates« befinden, sind daran zu hindern, an den Kampfhandlungen
teilzunehmen (...)
Weder der NATO-Vertrag, das NATO-Truppenstatut noch andere
NATO-Abkommen sehen eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland
vor, entgegen der UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht völkerrechtswidrige
Handlungen von NATO-Partnern zu unterstützen. Was gegen die UN-Charta
verstößt, kann und darf die NATO nicht beschließen und durchführen.
(...)
Es bestehen gegen mehrere (...) festgestellte Unterstützungsleistungen
der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der USA und des UK im
Zusammenhang mit dem (...) Krieg gegen den Irak gravierende völkerrechtliche
Bedenken. Dies gilt jedenfalls für die Gewährung von Überflugrechten
für Militärluftfahrzeuge der USA und des UK, die im Zusammenhang mit
dem Irak-Krieg über das Bundesgebiet hinweg in das Kriegsgebiet in der
Golfregion flogen oder von dort zurückkamen. Ebenfalls gilt dies für
die Zulassung der Entsendung von Truppen, des Transports von Waffen und
militärischen Versorgungsgütern von deutschem Boden aus in das
Kriegsgebiet sowie für alle Unternehmungen, die dazu führen konnten,
daß das Staatsgebiet Deutschlands als Ausgangspunkt oder »Drehscheibe«
für gegen den Irak gerichtete militärische Operationen diente. Denn
objektiver Sinn und Zweck dieser Maßnahmen war es, das militärische
Vorgehen der USA und des UK zu erleichtern oder gar zu fördern. Wegen
dieser Zielrichtung bestehen gegen das diesbezügliche Verhalten der
Bundesregierung im Hinblick auf das völkerrechtliche Gewaltverbot und
die angeführten Bestimmungen des V. Haager Abkommens gravierende völkerrechtliche
Bedenken. (...)
* Das Urteil im Wortlaut unter: www.bundesverwaltungsgericht.de