"Krieg" ist in der Bundesrepublik keine besondere verfassungsrechtliche
Kategorie. Auch das moderne Völkerrecht kennt den Kriegsbegriff nicht mehr, ja
es vermeidet ihn geradezu. Das sog. humanitäre Völkerrecht ("Genfer
Konventionen") verwendet bewusst den Begriff des "bewaffneten Konflikts" und
nicht den des "Krieges". Dass ein solcher bewaffneter Konflikt in Afghanistan
ausgetragen wird und dass deshalb das sog. humanitäre Völkerrecht Anwendung
findet, ist unstreitig.
Nun trägt auch der neue Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg der
militärischen Lage insofern Rechnung, als er, anders als sein Vorgänger, nicht
länger vor der politischen Verwendung der Begriffe "Kampfeinsatz" und
"kriegsähnliche Zustände" zurückschreckt. Bis zur politischen Benennung des
real existierenden Krieges als eines Krieges dürfte es deshalb nicht mehr weit
sein. Das aber wirft, gerade mit Blick auf die in diesem Monat anstehende
Bundestagsentscheidung zur Verlängerung des Isaf-Mandats, umso mehr die Frage
nach der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit dieses Militäreinsatzes auf.
Dieter Deiseroth, 59, ist Richter am Bundesverwaltungsgericht. Er ist
Experte für Verfassungs-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
Der Text ist ein
Vorabdruck eines Artikels für die "
Blätter
für deutsche und internationale Politik" im Dezemberheft.
Das Grundgesetz ist, jedenfalls seit der im Jahre 1956 erfolgten Einfügung
der sogenannten Wehrverfassung, keine pazifistische Verfassung. Das ändert
allerdings nichts daran, dass sich den Regelungen des Grundgesetzes weiterhin
ein Friedensgebot entnehmen lässt.
Ferner heißt es in Art. 87 a GG, dass der Bund "Streitkräfte zur Verteidigung"
aufstellt (Abs. 1), die allerdings – und dies ist sehr bedeutsam – "außer zur
Verteidigung [...] nur eingesetzt" werden dürfen, "soweit dieses Grundgesetz
es ausdrücklich zulässt." (Abs. 2). Diese Nur-soweit-Regelung soll verhindern,
dass für die Aufstellung und damit auch für die Verwendung der Streitkräfte
als Mittel der vollziehenden Gewalt "ungeschriebene Zuständigkeiten aus der
Natur der Sache" abgeleitet werden. Es gilt damit das Gebot strikter
Texttreue.
Was bedeutet Verteidigung?
Was nach dem Grundgesetz unter "Verteidigung" zu verstehen ist, lässt sich zum
einen der Entstehungsgeschichte des Art. 87a GG und zum anderen dem Wortlaut
der Regelung über den "Verteidigungsfall" in Art. 115a GG entnehmen. Nach Art.
115a GG meint der "Verteidigungsfall" die Situation, dass "das Bundesgebiet
mit Waffengewalt angegriffen" wird oder dass "ein solcher Angriff unmittelbar
droht".
Der "Verteidigungsfall" des Art. 115a GG deckt jedoch nicht alle Fälle der
"Verteidigung" ab, die das Grundgesetz vorsieht. Denn Art. 87a GG sieht die
Aufstellung und damit auch den Einsatz der Bundeswehrstreitkräfte über die von
Art. 115a GG erfassten Fälle hinaus "zur Verteidigung" vor.
Der Normtext des Art. 87a Abs. 1 und 2 GG spricht dabei ausdrücklich und
anders als die zunächst vorgeschlagene Fassung von "Verteidigung", aber nicht
von "Landesverteidigung". Der verfassungsändernde Gesetzgeber sah bei
Verabschiedung der Regelung im Jahre 1968 unzweifelhaft auch einen Einsatz im
Rahmen eines Nato-Bündnisfalles als verfassungsrechtlich zulässig an. Dies ist
im Text des Grundgesetzes in Art. 80a Abs. 3 GG auch zum Ausdruck gekommen.
Deshalb ist davon auszugehen, dass "Verteidigung" im Sinne des Grundgesetzes
alles das umfasst, was nach dem geltenden Völkerrecht zum
Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen
(UN-Charta) gehört , der die Bundesrepublik Deutschland wirksam beigetreten
ist.
Art. 51 UN-Charta gewährleistet – und begrenzt – in diesem Artikel für jeden
Staat das Recht zur "individuellen" und zur "kollektiven Selbstverteidigung"
gegen einen "bewaffneten Angriff" ("armed attack"). Nach der Rechtsprechung
des Internationalen Gerichtshofs (IGH) muss ein solcher "bewaffneter Angriff"
dem Staat, gegen den das Selbstverteidigungsrecht des Art. 51 UN-Charta in
Anspruch genommen werden soll, zumindest zugerechnet werden können.
Die Vorschriften des Art. 51 UN-Charta und damit auch des Art. 87a Abs. 1 und
2 GG schließen insoweit die bewaffnete erbetene Nothilfe etwa im Rahmen der
Nato zugunsten eines von einem Dritten angegriffenen Staates ein (also etwa
den "Bündnisfall"). Dies gilt allerdings in jedem Falle (nur) so lange, "bis
der Sicherheitsrat (der UNO) die zur Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat."
Einsatz nur zur Angriffsabwehr
Der Einsatz der Bundeswehr "zur Verteidigung" ist mithin in diesen Grenzen
ausschließlich als Abwehr gegen einen "bewaffneten Angriff" erlaubt, jedoch
nicht etwa zur Verfolgung, Durchsetzung und Sicherung ökonomischer,
politischer oder geostrategischer Interessen.
Die Ziele, zum Beispiel Behinderungen beim Zugang zu Bodenschätzen, zu
Ölpipelines oder zu Absatzmärkten zu beseitigen oder gar politische und
wirtschaftliche Einflusszonen zu schaffen und zu sichern, berechtigen ebenso
wenig zu militärischer Gewaltanwendung in Gestalt individueller oder
kollektiver Selbstverteidigung wie die Wahrnehmung der wichtigen Aufgabe der
Bekämpfung von individueller, organisierter oder terroristischer Kriminalität.
Auch wenn es sehr mühsam und schwierig ist, terroristische, also kriminelle
Täter zu ermitteln, vor Gericht zu stellen und den Nachweis ihrer
individuellen Schuld zu führen, rechtfertigt dies nicht, diese Schwierigkeiten
dadurch zu umgehen, dass man stattdessen auf unilaterale militärische Schläge,
auf die "gezielte Tötung" ("targeted killing") von Tatverdächtigungen oder gar
auf militärische Vergeltungs- und Bestrafungsaktionen gegen Länder setzt, in
denen sich Tatverdächtige aufhalten oder aus denen sie stammen.
Der nach dem 11. September 2001 von der US-Regierung unter Präsident Bush jun.
und ihren Verbündeten begonnene und bis heute andauernde Krieg in Afghanistan
ist dafür ein bedeutsames und folgenschweres Negativ-Beispiel.
Die bloße Behauptung von politischen Funktionsträgern (unter anderem des
damaligen Bundesverteidigungsministers Peter Struck bei der Vorstellung der
"Verteidigungspolitischen Richtlinien" am 5. Februar 2002), Deutschland werde
seit 2001 (auch) "am Hindukusch verteidigt", vermag weder den
"Verteidigungsfall" nach Art. 115a GG noch einen Fall der "Verteidigung" im
Sinne des Art. 87a GG zu begründen.
Für Art. 115a GG ist dies evident und bedarf keiner näheren Begründung. Denn
dass "das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher
Angriff unmittelbar bevorsteht", war und ist ersichtlich weder am 11.
September 2001 noch in der Folgezeit der Fall gewesen.
Aber auch im Übrigen ist bisher nicht erwiesen, dass wegen 9/11 ein Fall der
"Verteidigung" vorlag. Im Hinblick auf Art. 87a GG müssten in jedem Falle die
Voraussetzungen des Art. 51 GG materiell erfüllt (gewesen) sein. An einem
solchen überzeugenden Nachweis fehlte es jedoch – und fehlt es bis heute.
Der Frage, ob die Darstellung der Bush-Regierung zu den Hintergründen von 9/11
widerspruchsfrei und überzeugend ist, soll hier nicht näher nachgegangen
werden. Sie ist bis heute weltweit Gegenstand heftiger Kontroversen.
Jedenfalls aber lässt sich feststellen: Die ausweislich des offiziellen
US-Untersuchungsberichts zu 9/11 mutmaßlichen rund 20 Attentäter in den vier
gekaperten Flugzeugen, die offenbar ganz überwiegend aus Saudi-Arabien und
anderen arabischen Staaten sowie aus Hamburg, also anscheinend gerade nicht
aus Afghanistan kamen, haben die Anschläge nicht überlebt. Von ihnen konnte
damit kein weiterer Anschlag oder Angriff verübt werden.
Soweit man weitere Tatverdächtige oder Hintermänner in Afghanistan ("safe
haven") vermutete, hätte man – bei Vorliegen entsprechender konkreter Beweise
– ihre Auslieferung betreiben müssen, um sie vor Gericht zu stellen. Denn Art.
2 Nr. 3 der UN-Charta sieht ausdrücklich vor, dass alle Staaten ihre
internationalen Streitigkeiten, also auch diejenigen etwa über eine
Auslieferung von Tatverdächtigen, ausschließlich durch friedliche Mittel
beizulegen haben.
Es besteht kein Wahlrecht zwischen einer friedlichen Streitbeilegung (Art. 2
Ziff. 3 UN-Charta) und einer militärischen Gewaltanwendung (Art. 51
UN-Charta), soweit Letztere über die unmittelbare Abwehr eines aktuellen, also
gegenwärtigen "bewaffneten Angriffs" hinausgeht.
Stattdessen entschied man sich seitens der damaligen US-Regierung, das am 20.
September sowie Anfang Oktober 2001 – auch öffentlich – verlautbarte, jedoch
nicht näher überprüfte Angebot des Taliban-Regimes auszuschlagen, den
angeblichen oder tatsächlichen Drahtzieher von 9/11, Osama Bin Laden oder
andere Tatverdächtige an ein "neutrales islamisches Land" auszuliefern oder
bei Vorlage geeigneter Beweise dem Internationalen Strafgerichtshof, dem
Internationalen Gerichtshof oder einem anderen (ggf. nach dem
Lockerbie-Beispiel vertraglich einzurichtenden) internationalen Gericht zu
überstellen.
Bereits zuvor, zwischen 1999 und 2001, gab es offenbar mehrmals Angebote des
Taliban-Regimes, Osama Bin Laden auszuliefern. Dies berichtete unter anderem
das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) unter Berufung auf den
afghanisch-amerikanischen Geschäftsmann Kabir Mohabbat.
Nach eigenen Angaben war Mohabbat damals als Vermittler zwischen beiden Seiten
tätig. "Ihr könnt ihn haben, wann immer die Amerikaner bereit sind", habe ihm
der Taliban-Außenminister Ahmed Mutawakil gesagt. "Nennt uns ein Land und wir
werden ihn ausliefern."
Im November 2000 soll es sogar ein Geheimtreffen zwischen Vertretern der USA
und der Taliban in Frankfurt gegeben haben, um diese Frage zu diskutieren.
Nach Angaben Mohabbats unterbreiteten die Afghanen bei den Verhandlungen in
einem Nobelhotel mehrere Angebote. Unter anderem seien sie bereit gewesen, den
Terrorchef an ein Drittland auszuliefern, von dem aus er an den
Internationalen (Straf-)Gerichtshof in Den Haag hätte überstellt werden
können. In der US-Botschaft in Pakistan sollten später Verhandlungen über Ort
und Zeitpunkt der Übergabe Bin Ladens stattfinden.
Doch trotz Drängens der Taliban kam es vor dem 11. September 2001 zu keinen
weiteren Gesprächen. Erst nach den Anschlägen von New York und Washington
setzte man sich dem ZDF-Bericht zufolge wieder an den Verhandlungstisch,
diesmal im pakistanischen Quetta.
Laut Mohabbat verlangten die USA allerdings eine Auslieferung binnen 24
Stunden – eine Forderung, die die Taliban nach eigenen Angaben aus
logistischen Gründen (angeblich oder tatsächlich) nicht erfüllen konnten. Der
vom ZDF befragte Vorsitzende des Auswärtigen und Sicherheitspolitischen
Ausschusses des Europaparlaments, der CDU-Abgeordnete Elmar Brok, bestätigte
die Aussagen Mohabbats.
Wie das ZDF berichtete, war Brok in dieser Angelegenheit als Vermittler
zwischen Kabir Mohabbat und den USA tätig. Das Ziel der Taliban bei dem
Auslieferungsdeal sei gewesen, die Anerkennung durch die USA und ein Ende des
gegen das islamistische Regime verhängten Boykotts zu erreichen, zitiert die
Nachrichtenagentur Reuters den deutschen EU-Politiker. "Ich muss sagen, dass
ich dieses Angebot im Nachhinein noch sehr viel seriöser ansehe als damals.
Aber ich habe mir [damals] schon gesagt: Wenn etwas dran sein sollte, muss man
es weitergeben. [...] Im Nachhinein wird sicher mancher der Beteiligten
denken: Hätte man diese Möglichkeit doch wahrgenommen [...], damit wäre viel
Leid erspart geblieben", wird Brok von dem Fernsehsender zitiert.
Wer steckt hinter 9/11?
Festzuhalten ist zudem, dass gegen Osama Bin Laden, den angeblichen oder
tatsächlichen Drahtzieher der terroristischen Anschläge von 9/11, zwar wegen
anderer Vorwürfe, jedoch nie wegen einer Beteiligung an 9/11 ein Haftbefehl
erging. In der am 11. Oktober 2001 vom amerikanischen FBI präsentierten
Fahndungsliste wurden zwar 22 Personen als gesuchte Terroristen (mit Foto)
aufgeführt, darunter unter anderem auch Osama Bin Laden; keiner der 22 vom FBI
gesuchten Terroristen wird jedoch in der Fahndungsausschreibung für die
Selbstmordattentate auf das World Trade Center und das Pentagon verantwortlich
gemacht. Fehlten die Beweise?
Die US-Regierung verwies mehrfach auf Geheimdienstunterlagen, die "aus
Sicherheitsgründen" nicht veröffentlicht werden könnten. Der vormalige
britische Premierminister Tony Blair erklärte vor dem englischen Unterhaus,
"jeder, der die Geheimdienstunterlagen gelesen hat", sei überzeugt, dass Bin
Laden der Drahtzieher sei.
In der Presse wurden als Beweise Geldtransfers angeführt, die zwischen Scheich
Said und den Attentätern von 9/11 stattgefunden haben sollen. Scheich Said
soll der Finanzchef von Osama Bin Laden gewesen sein. Auch abgehörte
Telefonate, in denen sich Anhänger von Bin Laden über die Anschläge
unterhalten haben sollen, wurden als Beweise angeführt, ohne dass dies bisher
von einem unabhängigen Gericht oder einer sonstigen unabhängigen Stelle
überprüft werden konnte.
Das FBI jedenfalls ließ mehrfach verlauten, dass sie keine stichhaltigen und
gerichtsverwertbaren Beweise für die Beteiligung von Bin Laden an den
Anschlägen vorliegen habe. Bin Laden selbst soll sich zwar in
Video-Botschaften zu den Anschlägen bekannt haben; die Richtigkeit der
Bekenntnisse und die Authentizität der Video-Botschaften ist jedoch
umstritten.
Die Bemühungen der USA und ihrer Verbündeten nach dem 11. September wurden
jedenfalls gerade nicht auf die Strafverfolgung von Tatverdächtigen und deren
Hintermänner gerichtet und begrenzt. Stattdessen entschied man sich zur
Kriegsführung.
Genauer gesagt: Es wurden einflussreiche afghanische Warlords vor allem der
"Nordallianz" aus dem US-Budget finanziert, die das Taliban-Regime dann
gewaltsam stürzten und dabei nach vorliegenden Berichten offenbar zugleich
ungehindert schreckliche Menschenrechtsverletzungen begingen. Ergänzend
bombardierten die US-Streitkräfte tatsächliche oder mutmaßliche Stellungen der
Taliban und entsandten eigene "Spezialkräfte" und reguläre Bodentruppen nach
Afghanistan, die dort – später auch zusammen mit Soldaten aus verbündeten
Staaten – nunmehr im achten Jahr im Rahmen von "Enduring Freedom" stationiert
sind.
Der UN-Sicherheitsrat hat zu keinem Zeitpunkt autoritativ explizit
festgestellt, dass nach den Anschlägen von 9/11 die Voraussetzungen des Art.
51 UN-Charta erfüllt seien. Er hat angesichts des Vorgefallenen lediglich
abstrakt auf die Vorschrift des Art. 51 UN-Charta hingewiesen , ohne sich
festzulegen. Er hat dabei offen gelassen, ob deren Voraussetzungen nach seiner
Auffassung im konkreten Fall erfüllt waren. Im Übrigen hat der
UN-Sicherheitsrat bereits im September/Oktober 2001 ein umfangreiches Paket
aus seiner Sicht notwendiger nicht-militärischer Maßnahmen gegen den
internationalen Terrorismus beschlossen , die auch weitgehend umgesetzt worden
sind.
Angesichts dessen ist hinsichtlich der Militäroperationen der USA und ihrer
Verbündeten im Rahmen von Enduring Freedom die Erfüllung beider
Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 51 UN-Charta (das Vorliegen eines
Afghanistan zurechenbaren gegenwärtigen bewaffneten Angriffs und das
Unterbleiben notwendiger Maßnahmen des UN-Sicherheitsrates) und damit auch des
Art. 87a GG jedenfalls nicht nachgewiesen.
Kein Fall von Selbstverteidigung
Selbst wenn man unterstellen würde, dass bis zum Sturz des Taliban-Regimes die
materiellen Voraussetzungen des Art. 51 UN-Charta für eine kollektive
Selbstverteidigung der USA und ihrer Verbündeten vorgelegen hätten, ist nicht
ersichtlich, dass diese (insbesondere ein "armed attack" auf die USA) heute
immer noch vorliegen.
Selbstverteidigung ist gegen einen gegenwärtigen Angriff zulässig ("if an
armed attack occurs"). Im bekannten, in der völkerrechtlichen Rechtsprechung
als Referenz regelmäßig herangezogenen Caroline-Fall, der auch heute noch
durchgängig als Widerspiegelung des geltenden Völkerrechts angesehen wird,
verwandte der amerikanische Außenminister Daniel Webster die Formel, die
Notwendigkeit der Selbstverteidigung müsse durch eine Gefahrenlage
gekennzeichnet sein, die "gegenwärtig und überwältigend ist sowie keine Wahl
der Mittel und keinen Augenblick zur Überlegung lässt". Davon kann jedenfalls
im achten Jahr nach 9/11 nicht mehr die Rede sein.
Ist ein tatsächlich erfolgter Angriff abgeschlossen und droht von den
Angreifern (hier: von den Attentätern von 9/11 nach ihrem Tod bei den
Flugzeugabstürzen) und ihren – dem Taliban-Regime zurechenbaren –
"Hintermännern" nach dessen im Herbst 2001 erfolgten Sturz auch keine
gegenwärtige Gefahr mehr, so kann Art. 51 UN-Charta im Hinblick auf 9/11
mithin nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Dennoch wegen 9/11 ergriffene Maßnahmen stellen sich dann als Repressalien
oder sonstige Gegenmaßnahmen dar, die nach dem geltenden Völkerrecht (aus
Staatenpraxis, Rechtsprechung, Fachschrifttum) jedenfalls nicht gewaltsamer
Art sein dürfen, soweit sie nicht nach Art. 39 und 42 UN-Charta vom
UN-Sicherheitsrat mandatiert sind.
Das aber ist hinsichtlich der Militäreinsätze im Rahmen von Operation Enduring
Freedom (OEF) gerade nicht der Fall. Eine auf Art. 39 und 42 UN-Charta
gestützte explizite Ermächtigung der USA und ihrer Verbündeten konkret zu der
im Oktober 2001 begonnenen militärischen Gewaltanwendung im Rahmen der OEF in
Afghanistan und außerhalb hat der UN-Sicherheitsrat nie erteilt, auch nicht in
der SR-Resolution 1373 (2001) vom 28.9.2001, wie mancherorts ohne näheren
Nachweis behauptet wird.
Sonderfall Isaf-Einsatz
Anders verhält es sich dagegen mit der militärischen Gewaltanwendung in
Afghanistan im Rahmen der "Internationalen Sicherheitsunterstützungskräfte" (Isaf),
die inzwischen unter der Führung der Nato (US-Oberbefehl) stattfindet.
Die im Gefolge des (nach dem Tagungsort bei Bonn benannten)
"Petersberg-Abkommens" vom 5.12.2001 seit Anfang 2002 in Afghanistan
befindlichen Isaf-Verbände, darunter auch mehr als 4000 Soldatinnen und
Soldaten der Bundeswehr, können sich im Grundsatz zwar auf entsprechende
Mandatierungs-Resolutionen des UN-Sicherheitsrates nach Art. 39 und 42
UN-Charta stützen.
Allerdings muss man feststellen und zur Kenntnis nehmen, dass das
Petersberg-Abkommen, dessen Umsetzung die Isaf-Einsätze dienen sollten und
sollen, in seiner demokratischen und völkerrechtlichen Legitimation sehr
zweifelhaft ist. Das resultiert bereits aus der höchst einseitigen Festlegung
des Teilnehmerkreises und sowie aus den inhaltlichen Vorgaben dieses Abkommens
und seiner tatsächlichen Umsetzung in Afghanistan.
Zwar wurde und wird immer wieder die Verantwortlichkeit des afghanischen
Volkes für den Inhalt und die Implementierung des Petersberg-Abkommens betont
und herausgestellt (etwa auch in den Präambeln der UN-Resolutionen 1383, 1386,
1401, 1413 sowie 1419). Dies wird regelmäßig verbunden mit der Hervorhebung
eines intendierten Schutzes der "afghanischen Souveränität".
Tatsächlich nahmen und nehmen sich aber die UN so stark zurück, dass keine
UN-Struktur der Bewältigung der Konflikte in Afghanistan zu erkennen ist.
Stattdessen dominierten und dominieren von Anfang an die USA und ihre
Verbündeten. Dies begann bereits mit der Festlegung des Teilnehmerkreises für
die Petersberg-Konferenz.
Präsent auf der Konferenz waren hauptsächlich die Siegermächte, die USA und
die sogenannte Nordallianz, sowie ausgewählte Exilafghanen (die "Rom-Gruppe",
die dem ehemaligen König Mohammed Zahir Shah nahestand, und die
"Zypern-Gruppe" sowie die "Peshawar-Gruppe", die von Pakistan unterstützt
wurde).
Unter den internationalen Beobachtern auf dem Petersberg waren allein die USA
mit 20 von der Bush-Administration entsandten Personen vertreten. Schon diese
überdimensionale Präsenz lässt auf eine nachdrückliche Beeinflussung von
Verlauf und Ergebnis der Konferenz schließen.
Die "handverlesenen" afghanischen Teilnehmer der Petersberg-Konferenz wurden
ungeachtet dessen von deren Organisatoren, nämlich insbesondere von der
US-Administration und der deutschen Regierung, als "Verwalter" der
afghanischen Souveränität dargestellt und als berechtigt ausgegeben, ein
völkerrechtliches Dokument ("Petersberger Abkommen") zu unterschreiben und
außerdem eine Übergangsregierung zu schaffen, obwohl sie hierzu von der
afghanischen Bevölkerung zu keinem Zeitpunkt ermächtigt oder legitimiert
worden waren.
Die Interimsregierung wurde dann auf Druck der USA und auch des damaligen
deutschen Außenministers Joschka Fischer von dem US-Wunschkandidaten, dem
ehemaligen Mudschaheddin und Feudalherrn Hamid Karsai, gebildet.
Da dieser in Afghanistan über keine eigene starke Hausmacht verfügt, war und
ist er bis heute vollständig auf den Schutz und Rat der USA angewiesen, was
der US-Administration von Anbeginn an große Einflussmöglichkeiten auf die
afghanische Regierungspolitik verschaffte.
Das Ergebnis war, wie es der US-Wissenschaftler Barnet R. Rubin formulierte,
eine afghanische Regierung, "kreiert in Bonn, die auf der Macht der Warlords
beruhte."
Der in Deutschland lehrende afghanische Politikwissenschaftler Matin Baraki
kommt angesichts dessen zu dem Schluss: "Nicht in Afghanistan durch Afghanen,
sondern auf dem Petersberg wurden die Weichen gestellt und eine Regierung auf
massiven Druck der über zwanzig anwesenden US-Vertreter unter Beteiligung
dreier islamistischer und einer monarchistischen Gruppe gebildet. Hamid Karsai,
der seit Beginn des afghanischen Bürgerkrieges enge Verbindungen zur CIA
unterhalten hatte und sich im Indischen Ozean auf einem US-Kriegsschiff
befand, wurde zum Interimsministerpräsidenten ernannt."
Demokratie als Farce
Auch die anschließende Wahl der Delegierten zur nationalen
Verfassungsversammlung ("Verfassungs-Loya-Dschirga") sowie die Ausarbeitung
und Verabschiedung der neuen afghanischen Verfassung war nach Ansicht vieler
Kritiker alles andere als demokratisch.
Massive Einmischungen vor allem des von der Bush-Administration ernannten
US-Botschafters in Kabul Zalmay Khalizad und des von den Bush-Administration
durchgesetzten UN-Bevollmächtigten Lakhdar Brahimi sowie erhebliche
Geldzuwendungen und Einschüchterungen oppositioneller Abgeordneter
kennzeichneten den Verfassungsgebungsprozess.
Dies galt sowohl für die von Karsai vorgenommene Einsetzung der vorbereitenden
Verfassungskommission als auch für die Wahl und Konstituierung der
Verfassungs-Loya-Dschirga selbst. Von einer demokratischen Wahl ihrer
Abgeordneten konnte keine Rede sein. Gewaltandrohungen, Manipulationen und
Stimmenkauf waren an der Tagesordnung.
70 Prozent der Delegierten sollen ehemalige Mudschaheddin-Kommandanten und
deren Anhänger gewesen sein, die bei der Mandatserringung auf militärische
Gewalt der Warlords und große Geldmittel, nicht zuletzt auch aus dem
zwischenzeitlich wieder florierenden Drogenhandel, zurückgreifen konnten.
Die maßgeblichen Verfassungskommissionen wurden mit Vertretern der
Mudschaheddin und einigen Exil-Afghanen, vorzugsweise aus den USA, besetzt.
Nach nur dreiwöchigen Verhandlungen gab der Versammlungsvorsitzende
Sebgatullah Mujaddiddi am 4. Januar 2004 bekannt, dass ein
Verfassungs-"Kompromiss" gefunden sei, ohne jedoch dessen Inhalt mitzuteilen.
Er bat alle Delegierten, sich zu erheben, worauf die Mehrheit offenbar
aufstand. Eine formale Abstimmung fand nicht statt und Wortmeldungen wurden
nicht mehr zugelassen. Ungeachtet dessen setzte Präsident Karzai die neue
Verfassung am 26. Januar 2004 in Kraft.
Auch die weitere Umsetzung des Petersberg-Abkommens in der Folgezeit war alles
andere als ein demokratisch strukturierter Prozess, bei dem die afghanische
Bevölkerung ihr Selbstbestimmungsrecht ausgeübt hätte.
Dies gilt bis in die Gegenwart, wie die massiven Wahlfälschungen bei der
jüngsten Präsidentenwahl im Jahre 2009 zeigten, bei der nach der Beurteilung
der internationalen und der UN-Wahlbeobachter bis zu 20 % der ermittelten
Stimmen von Unregelmäßigkeiten betroffen sein sollen.
Nicht zuletzt auf Druck der neuen US-Administration erklärte sich Karsai
schließlich bereit, einen zweiten Wahlgang als Stichentscheid gegen seinem
Konkurrenten Abdullah durchführen zu lassen. Da Abdullah eine solche Stichwahl
angesichts der nach wie vor ungeklärten Hintergründe des erfolgten massiven
Wahlbetruges ablehnte, wurde Karsai ohne Wahl zum Sieger erklärt, was die
Legitimation seiner Regentschaft erheblich in Frage stellt.
Angesichts der dargelegten massiven völkerrechtlichen und demokratischen
Defizite des Petersberg-Abkommens, auf dessen Umsetzung die erwähnten
UN-Resolutionen abzielen, ist auch die legitimatorische Grundlage des
Einsatzes der UN-mandatierten Isaf-Verbände in Afghanistan unter Führung der
USA und der Nato größten Zweifeln ausgesetzt.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Unterschiede zwischen der sogenannten
Terrorbekämpfung unter dem – völkerrechtlich besonders defizitären – Mandat
der US-geführten Operation Enduring Freedom und der "Internationalen
Sicherheitsunterstützungskräfte" (ISAF) in der Praxis immer mehr verschwimmen,
so dass mittlerweile im Prinzip alle ausländischen Soldaten zunehmend als Teil
einer Besatzungsmacht wahrgenommen werden. Militäreinsätze mit ihren sog.
Kollateralschäden unter der Zivilbevölkerung wirken deshalb, wie es jüngst
etwa von Vertretern der zivilen Hilfsorganisation Caritas-International
formuliert wurde, "wie ein Terror-Förderungsprogramm, weil hohe Opferzahlen
die Bevölkerung gegen die fremden Truppen aufbringen. So entsteht
Gewaltbereitschaft und ein Nährboden für bewaffnete Gruppen."
Doch während einige Länder – etwa Kanada und die Niederlande – ihre Truppen in
Afghanistan tatsächlich sukzessive reduzieren und mittelfristig abziehen
wollen, weiten die USA und andere Nationen ihr militärisches Engagement weiter
aus.
Der Deutsche Bundestag hat im Oktober 2008 das Truppenkontingent in
Afghanistan auf maximal 4500 Soldaten erhöht. Neue Erhöhungen stehen auch bei
der im Dezember 2009 zu treffenden Entscheidung des Deutschen Bundestages über
eine Verlängerung des deutschen Isaf-Mandates in Afghanistan, spätestens aber
nach der geplanten internationalen Afghanistankonferenz im Frühjahr 2010 an.
Fest steht jedoch eines: Um eine "Verteidigung" der Bundesrepublik Deutschland
am Hindukusch geht es dabei, allen anderslautenden Behauptungen zum Trotz,
jedenfalls nicht. Eine grundlegende politische Neubewertung der andauernden
ausländischen Militärintervention(en) in Afghanistan ist überfällig.