Von der Entgrenzung des militärischen Auftrags und der Freiheit des
Gewissens
von Jürgen Rose, München*
Die grösste Feigheit besteht darin, einem Befehl zu
gehorchen, der eine moralisch nicht zu rechtfertigende Handlung fordert.
Ramsey Clark, ehemaliger US-Justizminister
Man mag es kaum glauben, aber schlussendlich ist es
nach Jahre dauernden, zähen Geburtswehen der Bundesregierung am 25.
Oktober des letzten Jahres doch noch gelungen, das seit langem überfällige
neue »Weissbuch zur Sicherheitspolitik Deutschlands und zur Zukunft der
Bundeswehr« zu verabschieden. Endgültig festgeschrieben wird darin
die «Transformation» der Bundeswehr von einer klassischen
Abschreckungs- und Verteidigungstruppe zur postmodernen
Interventions- und Angriffsarmee mit globalem Auftrag, ganz so, wie
dies bereits im 1994 unter der Ägide des damaligen
Bundesverteidigungsministers Volker Rühe herausgegebenen Vorgängerdokument
angelegt war.
Der Schlüsselbegriff zum Verständnis dieser Entwicklung lautet:
Entgrenzung – und zwar in vielfacher Hinsicht. Zunächst manifestiert
sich diese in einem geographisch wie inhaltlich «globalisierten»
Sicherheitsbegriff, zu dem im Weissbuch 2006 ausgeführt wird:
«Deutschlands Sicherheit ist untrennbar mit der
politischen Entwicklung Europas und der Welt verbunden. Dem
vereinigten Deutschland fällt eine wichtige Rolle für die künftige
Gestaltung Europas und darüber hinaus zu.»
Nahezu beliebig, quasi allumfassend dehnen die
Weissbuch-Verfasser das Verständnis von Sicherheit aus:
«Nicht in erster Linie militärische, sondern gesellschaftliche,
ökonomische, ökologische und kulturelle Bedingungen, die nur in
multinationalem Zusammenwirken beeinflusst werden können, bestimmen die
künftige sicherheitspolitische Entwicklung. Sicherheit kann daher weder
rein national noch allein durch Streitkräfte gewährleistet werden.
Erforderlich ist vielmehr ein umfassender Ansatz, der nur in vernetzten
sicherheitspolitischen Strukturen sowie im Bewusstsein eines umfassenden
gesamtstaatlichen und globalen Sicherheitsverständnisses zu
entwickeln ist.»
Mit diesem rhetorischen Kunstgriff einer
tautologischen Ausweitung des Sicherheitsbegriffs wird versucht, dem
angesichts der real existierenden weltpolitischen Problemlagen ernüchternd
ineffektiven militärischen Instrumentarium eine Legitimität zu
bewahren, die eigentlich längst obsolet geworden ist.
Den «freien und ungehinderten Welthandel» fördern
Zugleich werden die bislang vom Grundgesetz
vorgegebenen strikten verfassungsrechtlichen Schranken, denen die
Sicherheitspolitik Deutschlands unterworfen ist, im Weissbuch zu
lediglich noch zu beachtenden «Orientierungspunkten» relativiert.
Besonders problematisch muss dies im Hinblick auf die unabdingbar
geltenden Verfassungsnormen der unmittelbaren Völkerrechtsbindung sowie
des Friedensgebotes erscheinen. Ebenso entgrenzt werden die «Interessen
deutscher Sicherheitspolitik». In diesem Kontext ist unter anderem die
Rede von «globalen Herausforderungen, vor allem der Bedrohung durch
den internationalen Terrorismus und die Weiterverbreitung von
Massenvernichtungswaffen», der zu begegnen ist, der «Stärkung der
internationalen Ordnung» sowie last not least vom «freien und
ungehinderten Welthandel als Grundlage unseres Wohlstands», den es zu fördern
gilt. Dementsprechend global gestaltet sich auch der neue Auftrag für
die deutschen Streitkräfte. So sichert die Bundeswehr primär die «aussenpolitische
Handlungsfähigkeit», was immer darunter zu verstehen sein mag, und
leistet einen «Beitrag zur Stabilität im europäischen und globalen
Rahmen».
Landes- und Bündnisverteidigung zweitrangig
Der klassische Auftrag zur Landes- und Bündnisverteidigung
entfällt zwar nicht völlig, geniesst indes unmissverständlich
lediglich sekundäre Bedeutung. Völlig konsequent findet sich an
oberster Stelle des im aktuellen Weissbuch definierten Aufgabenkatalogs
für die deutschen Streitkräfte die «internationale Konfliktverhütung
und Krisenbewältigung, einschliesslich des Kampfes gegen den
internationalen Terrorismus», und erst dahinter rangiert der «Schutz
Deutschlands und seiner Bevölkerung». Diese nahezu ausschliessliche
Fixierung auf Interventionseinsätze zur «Konfliktbewältigung und
Krisenreaktion» spiegelt sich auch in der Struktur der Bundeswehr
wider. So sind für den «Einsatz von Waffengewalt im Rahmen streitkräftegemeinsamer
vernetzter Operationen hoher Kampfintensität» – so lautet der
Orwellsche Neusprech für den Terminus «Krieg» im postmodernen Militärjargon
tatsächlich – insgesamt 35 000 Soldaten vorgesehen, davon 15 000 für
die »Nato Response Force«, 18 000 für den gemäss dem »European
Headline Goal« zugesicherten deutschen Beitrag zur europäischen
Eingreiftruppe, 1000 für die Vereinten Nationen entsprechend dem »UN
Standby Arrangement System« sowie 1000 für nationale Rettungs- und
Evakuierungseinsätze (dahinter verbirgt sich vornehmlich das Kommando
Spezialkräfte – KSK).
Bundeswehr weltweit in 11 verschiedenen Einsätzen
Weltweit befindet sich die Bundeswehr derzeit in 11
unterschiedlichen Missionen mit etwa 9000 Soldaten im Einsatz, im
Schwerpunkt auf dem Balkan und in Afghanistan mit jeweils einer Kopfstärke
von knapp 3000. Insgesamt haben seit 1992 mittlerweile etwa 200 000
Bundeswehrangehörige an Auslandeinsätzen teilgenommen. Hierfür hat
der deutsche Steuerzahler bis dato mehr als 9 Milliarden Euro berappt.
Einen nicht geringen Preis hat aber auch die Truppe selbst bezahlt,
dergestalt dass bis heute 64 Soldaten bei diesen Einsätzen ums Leben
kamen sowie Tausende verletzt und verwundet wurden. Hunderte Soldaten
leiden zudem nachgewiesenermassen an posttraumatischen Belastungsstörungen,
wobei von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen werden muss.
Zahlen, Daten,
Fakten
Bisherige Kosten (1992 – 2005): etwa 8,78 Mia. Euro
Bisher eingesetzte Soldaten: etwa 200 000
Im Auslandeinsatz getötete Soldaten:
insgesamt 64, davon 39 durch Fremdeinwirkung
verwundete Soldaten: über 9000
Durch die
Hintertür
Obwohl das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil über das
durchgefallene Luftsicherheitsgesetz untersagt hat, zur Vermeidung einer
noch grösseren Katastrophe ein entführtes Zivilflugzeug abzuschiessen,
also unschuldige Flugpassagiere zu töten, versucht Bundesinnenminister
Wolfgang Schäuble zehn Monate später erneut, genau das durch die
Hintertür zu erreichen. Unter dem Vorwand der Terrorabwehr will Schäuble
eine «Ermächtigungsgrundlage» schaffen, damit die Exekutive jederzeit
im Inland Kriegsrecht anwenden kann. Damit würde unserem Land der
permanente Ausnahmezustand drohen!
Dass es ausgerechnet der für die Einhaltung des Grundgesetzes in erster
Linie verantwortliche Ressortchef der Bundesregierung ist, der mit
seinem Versuch der Einführung eines «Quasi-Verteidigungsfalls» in das
Grundgesetz alle verfassungsrechtlichen Bedenken ausschlägt, die
eindeutige Entscheidung des höchsten deutschen Gerichtes hartnäckig
ignoriert und damit letztlich eine rechtsfreie Grauzone etabliert, müsste
jedem Bundesbürger zu denken geben.
Einem Bundesinnenminister, der mit seinen neuerlichen Plänen den
Verdacht erhärtet, die weitere Militarisierung der Gesellschaft
forcieren, mit einer Neudefinition von «Krieg» die Bundeswehr um jeden
Preis auch im Inland einsetzen und die Grenze zwischen Kriegs- und
Friedensrecht verwischen zu wollen, und der schliesslich ungeachtet der
Ewigkeitsgarantie des Artikels 79 des Grundgesetzes, wonach bestimmte
Grundprinzipien der Verfassung auch durch eine Grundgesetzänderung
nicht eingeschränkt werden dürfen, die Bundeswehr gesetzlich ermächtigen
will, unschuldige Flugpassagiere, die sich in einer derartig hilflosen
Lage befinden, vorsätzlich zu töten, sollte vom Deutschen Bundestag
und von der Bundesregierung sehr schnell und mit dem gebotenen Nachdruck
die verfassungsrechtlichen Grenzen seines politischen Handelns
aufgezeigt werden.
Die Tatsache, dass dem Vernehmen nach die Mehrheit der verantwortlichen
Politiker Schäubles Abschussplan entschieden ablehnt, lässt hoffen,
dass auch dieser neuerliche Versuch eines grundgesetzwidrigen Angriffs
auf Demokratie und Rechtsstaatlichkeit chancenlos bleiben wird.
Hans Fricke, Rostock
Angesichts der vorstehend skizzierten
hochproblematischen Entwicklung der deutschen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik sowie der beschriebenen «Transformation» der
Bundeswehr scheint es dringend angebracht, einen Blick auf die völker-
und verfassungsrechtlichen Grundlagen zu richten, auf denen das militärische
Instrumentarium der Bundesrepublik Deutschland ruht und die im Hinblick
auf den Gebrauch desselben zu berücksichtigen sind. Dies legt zudem
nicht zuletzt der aufsehenerregende Rechts- und Gewissenskonflikt nahe,
in den ein Bundeswehrmajor geraten war, nachdem die rot-grüne
Bundesregierung unter Führung Gerhard Schröders die Bundeswehr
angewiesen hatte, vielfältige und umfangreiche Unterstützungsleistungen
für den im Jahr 2003 geführten angloamerikanischen Aggressionskrieg
gegen den Irak zu erbringen.
Soweit bekannt, brachte damals der Bundeswehrmajor Florian Pfaff als
einziger Soldat in den deutschen Streitkräften den Mut auf, sich
Befehlen zu widersetzen, durch deren Ausführung er sich wissentlich an
jenem «völkerrechtlichen Verbrechen» (Reinhard Merkel) beteiligt hätte.
Daraufhin wurde gegen Pfaff im April 2003 ein gerichtliches
Disziplinarverfahren eingeleitet, in dem er durch die 1. Kammer des
Truppendienstgerichts Nord zum Hauptmann degradiert wurde. Gegen diese
erstinstanzliche Entscheidung legten sowohl Anklage als auch
Verteidigung Berufung beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein.
Letztere, um einen Freispruch zu erreichen, der Wehrdisziplinaranwalt,
weil er auf Grund «völliger Uneinsichtigkeit» Pfaffs dessen
Rausschmiss aus der Truppe erreichen wollte. Dieses Ansinnen scheiterte
indes kläglich, denn am 21. Juni 2005 hob der 2. Wehrdienstsenat des
Bundesverwaltungsgerichts das Urteil der 1. Kammer des
Truppendienstgerichts Nord auf, wies die Berufung des
Wehrdisziplinaranwalts als unbegründet zurück und sprach Major Florian
Pfaff mit einer durchaus spektakulär zu nennenden Urteilsbegründung
von einem der schwerwiegendsten Vorwürfe frei, die gegen einen Soldaten
erhoben werden können: dem der Gehorsamsverweigerung nämlich.
Bundesverwaltungsgericht hat Verteidigungsbegriff klargestellt
Bundesverwaltungsgericht,
21. Juni 2005
«Der Einsatz der Bundeswehr ‹zur Verteidigung› ist mithin stets nur
als Abwehr gegen einen ‹militärischen Angriff› (‹armed attack›
nach Art. 51 UN-Charta) erlaubt, jedoch nicht zur Verfolgung,
Durchsetzung und Sicherung ökonomischer oder politischer Interessen.»
Quelle: Bundesverwaltungsgericht:
Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 21. Juni 2005 – BVerwG 2 WD 12.04,
S. 30
Bundesverwaltungsgericht,
21. Juni 2005
«Ein Staat, der sich – aus welchen Gründen auch immer – ohne einen
solchen Rechtfertigungsgrund über das völkerrechtliche Gewaltverbot
der UN-Charta hinwegsetzt und zur militärischen Gewalt greift, handelt
völkerrechtswidrig. Er begeht eine militärische Aggression.»
Quelle: Bundesverwaltungsgericht:
Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 21. Juni 2005 – BVerwG 2 WD 12.04,
S. 73
Obwohl dieser Urteilsspruch für die Sicherheits-
und Verteidigungspolitik Deutschlands epochale Bedeutung besitzt, fand
unter dessen Analysten bislang kaum Beachtung, dass das
Bundesverwaltungsgericht darin eindeutig, umfassend und zugleich erschöpfend
klarstellt, wie der Verteidigungsbegriff des Grundgesetzes nach Art. 87a
zu verstehen ist. Hierdurch füllt es eine Interpretationslücke, die
das Bundesverfassungsgericht in seinem epochalen Urteil vom 12. Juli
1994 betreffend den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Rahmen eines
Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit ausdrücklich offengelassen
hatte. Damals hatten die Verfassungsrichter festgestellt:
«Art. 87a GG steht der Anwendung des Art. 24 Abs. 2
GG als verfassungsrechtliche Grundlage für den Einsatz bewaffneter
Streitkräfte im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver
Sicherheit nicht entgegen. Nach Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG stellt der
Bund ‹Streitkräfte zur Verteidigung› auf; nach Art. 87a Abs. 2 GG dürfen
diese Streitkräfte ‹ausser zur Verteidigung› nur eingesetzt werden,
soweit das Grundgesetz es ausdrücklich zulässt. Die mannigfachen
Meinungsverschiedenheiten darüber, wie in diesem Zusammenhang die
Begriffe der ‹Verteidigung› und des ‹Einsatzes› auszulegen sind
und ob Art. 87a Abs. 2 GG als eine Vorschrift zu verstehen ist, die nur
den Einsatz der Streitkräfte ‹nach innen› regeln will, bedürfen in
den vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Denn wie immer dies zu
beantworten sein mag, jedenfalls wird durch Art. 87a GG der Einsatz
bewaffneter deutscher Streitkräfte im Rahmen eines Systems
gegenseitiger kollektiver Sicherheit, dem die Bundesrepublik Deutschland
gemäss Art. 24 Abs. 2 GG beigetreten ist, nicht ausgeschlossen.»
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig folgt dieser
verfassungsrechtlichen Grundsatzentscheidung, indem es konstatiert: «Die
primäre Aufgabe der Bundeswehr ergibt sich dabei aus Art. 87a Abs. 1
GG, wonach der Bund Streitkräfte ‹zur Verteidigung› aufstellt.»
Nach Auffassung der Richter ist damit zum einen der «Verteidigungsfall»
nach Art. 115a GG gemeint, i. e. eine Situation, in der das «Bundesgebiet
mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar
droht». Der entscheidende Passus hinsichtlich der Reichweite des
Verteidigungsbegriffs im Grundgesetz folgt unmittelbar: «Da der
Normtext des Art. 87a Abs. 1 und 2 GG von ‹Verteidigung›, jedoch –
anders als die zunächst vorgeschlagene Fassung – nicht von
‹Landesverteidigung› spricht und da zudem der verfassungsändernde
Gesetzgeber bei Verabschiedung der Regelung im Jahre 1968 auch einen
Einsatz im Rahmen eines Nato-Bündnisfalles als verfassungsrechtlich zulässig
ansah, ist davon auszugehen, dass ‹Verteidigung› alles das umfassen
soll, was nach dem geltenden Völkerrecht zum Selbstverteidigungsrecht
nach Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta), der die
Bundesrepublik Deutschland wirksam beigetreten ist, zu rechnen ist.» Höchstrichterlich
widerlegt ist hiermit die in der sicherheitspolitischen Diskussion
häufig vorgetragene Auffassung, das Grundgesetz begrenze den Einsatz
der Bundeswehr auf die Verteidigung des Territoriums der Bundesrepublik
Deutschland sowie des Nato-Vertragsgebiets. Statt dessen definieren
die Bundesverwaltungsrichter einen weiten Verteidigungsbegriff, der
alles umfasst, was die UN-Charta erlaubt, zugleich beschränken sie
jenen aber eben auch strikt auf deren Bestimmungen. Denn, so die
Richter, «Art. 51 UN-Charta gewährleistet und begrenzt in diesem
Artikel für jeden Staat das – auch völkergewohnheitsrechtlich
allgemein anerkannte – Recht zur ‹individuellen› und zur
‹kollektiven Selbstverteidigung› gegen einen ‹bewaffneten
Angriff›, wobei das Recht zur ‹kollektiven Selbstverteidigung› den
Einsatz von militärischer Gewalt – über den Verteidigungsbegriff des
Art. 115a GG hinausgehend – auch im Wege einer erbetenen Nothilfe
zugunsten eines von einem Dritten angegriffenen Staates zulässt (zum
Beispiel ‹Bündnisfall›). Der Einsatz der Bundeswehr ‹zur
Verteidigung› ist mithin stets nur als Abwehr gegen einen ‹militärischen
Angriff› (‹armed attack› nach Art. 51 UN-Charta) erlaubt, jedoch
nicht zur Verfolgung, Durchsetzung und Sicherung ökonomischer oder
politischer Interessen.»
Rechtliche Hürden für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte hoch
Die rechtlichen Hürden für den Einsatz bewaffneter
Streitkräfte legt das Gericht demnach sehr hoch, indem es nämlich die
Zulässigkeit militärischer Gewaltanwendung strikt auf die in der
UN-Charta vorgesehenen Fälle (Kap. VII und Art. 51) begrenzt: «Ein
Staat, der sich – aus welchen Gründen auch immer – ohne einen
solchen Rechtfertigungsgrund über das völkerrechtliche Gewaltverbot
der UN-Charta hinwegsetzt und zur militärischen Gewalt greift, handelt
völkerrechtswidrig. Er begeht eine militärische Aggression.» Und, so
das Gericht weiter im Hinblick auf die deutschen Unterstützungsleistungen
für das angloamerikanische Völkerrechtsverbrechen am Golf: «Eine
Beihilfe zu einem völkerrechtlichen Delikt ist selbst ein völkerrechtliches
Delikt.»
Die Essenz der
Grundrechte deutscher Bürger steht auf dem Spiel
«Wenn einem Angehörigen der Bundeswehr, also einem ‹Bürger in
Uniform›, von seiner Regierung Dinge abverlangt werden, dass ihm
beinahe zwangsläufig kaum etwas anderes übrigbleibt als
Gehorsamsverweigerung aus Gewissensgründen, dann ist etwas faul im
Staate Dänemark. Man kann auch den Volksmund bemühen, der treffsicher
weiss, dass der Fisch stets vom Kopfe her stinkt.
Dr. Rühle, der sich zu der Absicht von Bundesinnenminister Dr. Schäuble
äussert, bei Terrorismusverdacht gegebenenfalls Zivilmaschinen durch
Flugzeuge der Bundeswehr abschiessen zu lassen, war früher Leiter des
Planungsstabes im Bundesministerium der Verteidigung. Vor genau diesem
Hintergrund sollten seine Ausführungen Beachtung finden; denn welche
Sorgen mögen ihn, einen staatstragenden Sicherheits- und
Verteidigungspolitiker, umtreiben, dass er sich aufgerufen fühlt, bei
zu befürchtenden staatlich angeordneten Zumutungen in aller
Deutlichkeit auf die Gewissensfreiheit von Soldaten zu verweisen?
Dem Bundeswehroffizier Pfaff sei Dank, dass seine Klage im Zusammenhang
mit dem völkerrechtswidrigen Krieg gegen den Irak das
Bundesverwaltungsgericht zu dem Urteil kommen liess, staatliches Handeln
müsse der Verfassung und damit auch den Regeln des Völkerrechts genügen
und der Soldat dürfe gegebenenfalls aus Gewissensgründen den Gehorsam
verweigern. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Recht
auf Gehorsamsverweigerung aus Gewissensgründen waren damals eine
schallende Ohrfeige für diejenigen, die einen Krieg ohne Rücksicht auf
Verfassung und Völkerrecht vom Zaun gebrochen hatten.
Sollte das in der jetzigen Diskussion um den möglichen Abschuss ziviler
Flugzeuge nicht zu denken geben, wo doch nunmehr nicht weniger als die
Essenz der Grundrechte deutscher Bürger auf dem Spiel steht?»
Willy Wimmer, Mitglied des Deutschen
Bundestages, in einem am 10. Januar verfassten Leserbrief an die «Frankfurter
Allgemeine Zeitung»
Gerade im Hinblick auf die in ständiger
Einsatzbereitschaft gehaltenen, für weltweite Einsätze designierten
Interventionsstreitkräfte der Nato (Nato Response Force – NRF) und
der Europäischen Union (EU Battle Group) könnte dies für die Zukunft
interessante Implikationen aufwerfen. Gemäss den gültigen
Einsatzdoktrinen soll zwar stets ein Mandat des UN-Sicherheitsrates
eingeholt werden, bevor diese Verbände in Marsch gesetzt werden, wie
dies vom Völkerrecht ausdrücklich verlangt wird. Sollte freilich ein
derartiges Mandat ausbleiben, behalten sich Nato und EU vor,
gegebenenfalls eigenmächtig zu handeln. In einem solchen Fall jedoch
entfaltet das Leipziger Urteil seine ganze Brisanz, denn jeder
Bundeswehrsoldat, der als Angehöriger der genannten Verbände in einen
völkerrechtlich zweifelhaften Militäreinsatz befohlen wird und dies
mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, darf den Gehorsam
verweigern. Er muss lediglich seinen Gewissenskonflikt rational
nachvollziehbar darlegen und begründen, während seine Vorgesetzten
verpflichtet sind, ihm eine das Gewissen schonende Handlungsalternative
anzubieten. Konsequenz: Die Einsatzbereitschaft der Interventionskorps
von Nato und EU wird künftig von den allfälligen Gewissenskonflikten
der beteiligten deutschen Soldaten abhängen.
Sich weigern, Befehlen gegen Grundgesetz und Völkerrecht zu folgen
Besassen diese Überlegungen zur Gehorsamspflicht
des Soldaten im Hinblick auf den ursprünglichen Auftrag der Bundeswehr
zur Landes- und Bündnisverteidigung noch vornehmlich abstrakten
Charakter, so gewannen sie nach dem Ende des Kalten Krieges mit der
Neudefinition und Erweiterung des Verteidigungsauftrages bis in so
entfernte Weltregionen wie den Hindukusch ungeahnte Brisanz. Plötzlich
weigerten sich nämlich einzelne Bundeswehrsoldaten, Befehlen, die sie für
unvereinbar mit Grundgesetz- und Völkerrechtsnormen hielten, zu
gehorchen. Dies geschah erstmals 1999 während des Luftkrieges gegen
Jugoslawien, als Luftwaffenpiloten es ablehnten, an den
Angriffshandlungen teilzunehmen, und dann erneut in der zuvor
beschriebenen Causa des Majors Pfaff. Die Gründe für die
Gehorsamsverweigerung schienen klar und eindeutig:
• Völkerrechtlich betrachtet wurden beide Kriege ohne Mandat des
einzig hierfür autorisierten Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
geführt. Sie waren auch nicht durch das Recht zur individuellen oder
kollektiven Selbstverteidigung nach Art. 51 der Uno-Charta gedeckt. In
beiden Fällen wurde somit gegen das in der Uno-Charta verankerte
Gewaltverbot in den internationalen Beziehungen verstossen. Und beide
kriegerischen Interventionen fielen unter die Aggressionsdefinition der
UN-Generalversammlung aus dem Jahre 1974.
• Unter verfassungsrechtlichen Aspekten war zu berücksichtigen, dass
gemäss Art. 25 GG die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes Bestandteil
des Bundesrechtes sind. Daran sind alle Bewohner der Bundesrepublik
Deutschland, also auch Bundesregierung und Angehörige der Streitkräfte,
unmittelbar gebunden. Darüber hinaus verstossen alle Massnahmen, die
geeignet sind und mit der Absicht vorgenommen werden, das friedliche
Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere aber einen
Angriffskrieg vorzubereiten, gegen den Art. 26 des Grundgesetzes. Ein
derartiges Verbrechen kann nach Paragraph 80 des Strafgesetzbuches mit
bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe geahndet werden. Gleichfalls
Freiheitsstrafe sieht der Paragraph 80a des Strafgesetzbuches bereits für
das Aufstacheln zum Angriffskrieg vor.
Der auf den ersten Blick so eindeutige Sachverhalt entpuppt sich aus
Sicht der Juristen jedoch als reichlich kompliziert. Der für die
Strafverfolgung zuständige Generalbundesanwalt lehnte nämlich die
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Bundesregierung jeweils
mangels eines hinreichend begründeten Anfangsverdachtes ab. Ohne die
mitunter rabulistische juristische Argumentationsführung an dieser
Stelle detailliert darstellen zu können, läuft die Begründung im Kern
darauf hinaus, dass zwar durchaus ein Verfassungsbruch nach Art. 26 GG
vorliegen könne, dieser gleichwohl aber nicht vom einschlägigen
Tatbestand des Strafgesetzbuches erfasst sei. Das heisst letztlich, dass
der Grundgesetzauftrag von Art. 26 bislang völlig unzureichend
umgesetzt wurde. Denn aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des
Paragraphen 80 StGB ergibt sich, dass ausschliesslich die Vorbereitung,
nicht aber das Führen eines Angriffskrieges sowie die Beihilfe dazu
unter Strafe stehen. Bemerkenswert ist insbesondere der Hinweis des
Generalbundesanwaltes auf den Sonderausschuss zur Strafrechtsform, der
1968 die Strafvorschriften der Paragraphen 80 und 80a StGB erarbeitete.
Vor dem politischen Hintergrund damals musste sichergestellt sein, dass
«eine Anklage gegen den Präsidenten der Vereinigten Staaten von
Amerika wegen des Vietnam-Krieges vor einem deutschen Gericht wegen
‹Friedensverrates› ausgeschlossen sein müsse».
In Anbetracht dieser – gelinde ausgedrückt – unbefriedigenden
Rechtslage gingen die Gehorsamsverweigerer natürlich ein hohes persönliches
Risiko ein. Denn sie bewegten sich mit ihrem Handeln im Spannungsfeld
von Gehorsamsverpflichtung, Rechtstreue und Gewissensfreiheit. So ist
der Bundeswehrsoldat einerseits nach Paragraph 11 des Soldatengesetzes
zum Gehorsam verpflichtet. Ungehorsam, Gehorsamsverweigerung oder
leichtfertiges Nichtbefolgen von rechtmässig und verbindlich erteilten
Befehlen zieht die Bestrafung nach dem Wehrstrafgesetz nach sich.
Andererseits aber gilt – trotz des sich angesichts der von der höheren
Führung ausgegebenen Parolen aufdrängenden Verdachts, bei dem Terminus
«Soldat» handle es sich um eine Abkürzung, die ausbuchstabiert
bedeutet: «Soll ohne langes Denken alles tun» – noch immer, dass ein
Befehl nicht befolgt werden darf, wenn dadurch eine Straftat begangen würde,
wie es das Soldatengesetz in dem genannten Paragraph 11 normiert. Darüber
hinaus gilt gemäss Paragraph 10 Soldatengesetz, der die Pflichten des
Vorgesetzten regelt, dass dieser «Befehle nur zu dienstlichen Zwecken
und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und
der Dienstvorschriften erteilen [darf]».
Bestätigung auf internationaler Ebene
Diese für die deutschen Streitkräfte geltenden
nationalen Rechtsnormen erfuhren ihre Bestätigung auch auf
internationaler Ebene, nämlich 1994 im Verlaufe des KSZE-Gipfeltreffens
in Budapest. Dort wurde der sogenannte «Verhaltenskodex zu
politisch-militärischen Aspekten der Sicherheit» unterzeichnet. In
den beiden einschlägigen Paragraphen 30 und 31 wird die Rechtsbindung
bei Befehlsausübung und -erfüllung sowie die unaufhebbare persönliche
Verantwortlichkeit jedes Soldaten definiert. Für den Bundeswehrsoldaten
folgt demnach sowohl aus der nationalen als auch aus der internationalen
Rechtslage, dass seine Gehorsamspflicht durch das Wehrrecht,
Verfassungsrecht und Völkerrecht begrenzt wird.
Unter genau diesem Aspekt war von Beobachtern des Pfaff-Prozesses mit
grosser Spannung die völkerrechtliche Beurteilung des Irak-Kriegs
seitens des Bundesverwaltungsgerichts erwartet worden. Wer diesbezüglich
gehofft hatte, die Richter würden den Irak-Krieg eindeutig als völkerrechts-
und verfassungswidrig brandmarken und dem Soldaten Pfaff bescheinigen,
er wäre zur Gehorsamsverweigerung gemäss Soldatengesetz (§ 11) und
Wehrstrafgesetz (§ 5) verpflichtet gewesen, mag enttäuscht sein. Dazu
besteht indes kein Anlass. Denn mit einer solchen Entscheidung hätte
das Gericht lediglich die bestehende Rechtslage bestätigt und den
Handlungsspielraum von Soldaten zur Gehorsamsverweigerung einzig auf die
Fälle eingeschränkt, wo die Völkerrechtswidrigkeit eines Krieges für
jedermann eindeutig erkennbar und unumstritten wäre.
Mit der nun getroffenen Entscheidung aber erweitern die Richter den
Ermessensspielraum diesbezüglich erheblich, nämlich bereits auf all
die Fälle, wo auch nur Zweifel an der Rechtmässigkeit einer militärischen
Intervention bestehen. Wenn in einem solchen Fall ein Soldat in einen
Gewissenskonflikt gerät und diesen ernsthaft und glaubwürdig darlegen
kann, braucht er Befehlen nicht zu gehorchen, durch deren Ausführung er
in jene Aktionen innerhalb rechtlicher Grauzonen verwickelt würde. Mit
dieser Rechtsprechung nimmt das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf
die Legalität bewaffneter Einsätze der Bundeswehr de facto eine
Beweislastumkehr vor: Nicht der Soldat muss – gegebenenfalls in einem
Gerichtsverfahren – beweisen, dass seine Gehorsamsverweigerung
rechtlich geboten war, sondern zuallererst muss die Bundesregierung den
von ihr in den Kampf entsandten «Staatsbürgern in Uniform» darlegen,
dass der diesen erteilte Auftrag den Normen des Völkerrechts und der
Verfassung entspricht.
Das Grundgesetz bindet die Streitkräfte an die Grundrechte
Entscheidende Bedeutung besitzt für den
gesetzestreuen und gewissenhaften Soldaten in diesem Kontext die
kategorische Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts: «Das Grundgesetz
normiert […] eine Bindung der Streitkräfte an die Grundrechte, nicht
jedoch eine Bindung der Grundrechte an die Entscheidungen und
Bedarfslagen der Streitkräfte.» Dies gilt nicht nur im Frieden,
sondern «selbst im Verteidigungsfall ist die Bindung der Streitkräfte
an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) sowie an ‹Gesetz und Recht›
(Art. 20 Abs. 3 GG) gerade nicht aufgehoben». Folgerichtig besitzt in
Konfliktsituationen die nach Art. 4, 1 Grundgesetz garantierte
Gewissensfreiheit absoluten Vorrang – auch vor der Funktionstüchtigkeit
und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr –, was dem betroffenen Soldaten
die Möglichkeit eröffnet, im gegebenen Fall den Gehorsam zu
verweigern.
Hinsichtlich der prozeduralen Kriterien, nach denen im Sinne der «Inneren
Führung» generell in Fällen zu verfahren ist, in welchen Soldaten in
Gewissenskonflikte geraten sind und sich deshalb weigern, bestimmte
Befehle auszuführen, definieren die Richter einen Rechtsanspruch des
Bundeswehrsoldaten auf Herstellung «praktischer Konkordanz» zwischen
der Beachtung des unveräusserlichen Grundrechts auf Gewissensfreiheit
einerseits und den Erfordernissen des militärischen Dienstbetriebes
andererseits. Konkret bedeutete dies, dass die zuständigen Vorgesetzten
den Betroffenen eine gewissenschonende Handlungsalternative zur Verfügung
stellen müssen. Dabei muss, so die Richter, «im Anwendungsbereich des
Grundrechts der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) […] angestrebt
werden, den aufgetretenen Gewissenskonflikt unter Wahrung konkret
feststellbarer berechtigter Belange der Bundeswehr in einer Art und
Weise zu mildern und zu lösen, die die normierte
‹Unverletzlichkeit› der Freiheit des Gewissens nicht in Frage
stellt, sondern gewährleistet.»
Ohne die Konzeption der »Inneren Führung« konkret zu erwähnen, aber
ganz in deren Geiste, fordert das Gericht «ein konstruktives Mit- und
Zusammenwirken beider Seiten» und legt in diesem Zusammenhang die
Pflichten der Akteure dar. Bereits im Vorfeld soldatischer
Gewissensentscheidungen beziehungsweise -konflikte verorten die Richter
die besondere Bedeutung der politischen Bildung, in deren Rahmen nämlich
die Soldaten über ihre staatsbürgerlichen und völkerrechtlichen
Pflichten und Rechte im Frieden und im Kriege zu unterrichten sind.
Denn, so die Richter: «Notwendig ist in einem solchen Konfliktfall eine
möglichst vollständige Information des Soldaten über die
konfliktrelevanten Tatsachen, vor allem die vom Soldaten befürchteten
tatsächlichen Auswirkungen der befohlenen Dienstleistung sowie die
Konsequenzen einer Nichtausführung des Befehls für die Streitkräfte
oder sonstige Schutzgüter. Dazu gehört ferner insbesondere auch eine möglichst
objektive Unterrichtung aller Beteiligten über die massgebliche
Rechtslage. Diese Unterrichtung muss sich – grundrechtskonform –
daran orientieren, wie ein gegebenenfalls mit der Frage befasstes
rechtsstaatliches Gericht die Sache voraussichtlich beurteilen würde.»
Darüber hinaus kann im konkreten Konfliktfall «vom jeweiligen Soldaten
[…] erwartet werden, dass er seine Gewissensnöte seinen zuständigen
Vorgesetzten möglichst umgehend und nicht ‹zur Unzeit› darlegt
sowie auf baldmöglichste faire Klärung der zugrundeliegenden Probleme
dringt». Andererseits sind die jeweiligen «militärischen Vorgesetzten
gehalten, sich der vom Soldaten geltend gemachten Gewissensentscheidung
zu stellen. Sie dürfen diese – schon im Hinblick auf ihre Fürsorgepflicht
(§ 10 Abs. 3 SG) – weder negieren noch lächerlich machen oder gar
unterdrücken». Zur Herstellung der geforderten «praktischen
Konkordanz» zwischen den grundrechtlichen Garantieansprüchen des
Soldaten und den militärischen Erfordernissen sind die Vorgesetzten des
Soldaten gehalten zu prüfen, ob nach der jeweiligen Sachlage im
konkreten Einzelfall von einer Durchsetzung des Befehls einstweilen
Abstand genommen und dem Soldaten eine gewissenschonende
Handlungsalternative angeboten werden kann (zum Beispiel anderweitige
Verwendung, Wegkommandierung, Versetzung o. ä.).
Primat des Gewissens
Linientreue juristische Hofschreiber aus dem Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Verteidigung haben nach Verkündung des
Bundesverwaltungsgerichtsurteils prompt den Zusammenbruch der militärischen
Ordnung an die Wand gemalt und die Funktionstüchtigkeit der Bundeswehr
gefährdet gesehen. Gleichwohl kann durch den Leipziger Urteilsspruch
die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr für den Fall völkerrechts- und
grundgesetzkonformer Einsatzaufträge nie und nimmer beeinträchtigt
werden. Ganz anders stellt sich freilich die Lage dar, wenn politische
und militärische Entscheidungsträger die Bundeswehr in völkerrechtlich
umstrittene und verfassungsrechtlich prekäre Einsätze befehlen.
Art. 26
Grundgesetz
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden,
das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung
eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind
unter Strafe zu stellen.
(2) […]
Allein, in einem solchen Fall soll und darf die
Bundeswehr gar nicht funktionieren. Hierin besteht doch gerade die
Raison d’être der vor dem Hintergrund der ultimativen deutschen
Katastrophe des Zweiten Weltkrieges und dem desaströsen Versagen der
Wehrmachtsführung neugegründeten Bundeswehr: dass durch die
kategorische Rechtsbindung der Streitkräfte ein erneuter Missbrauch
deutschen Militärs zu illegalen, das heisst völkerrechts- und
verfassungswidrigen Zwecken unter allen Umständen ausgeschlossen werden
soll. Deshalb fordert doch die Konzeption der «Inneren Führung» mit
ihrem Leitbild vom Staatsbürger in Uniform genau den Soldatentypus, der
zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden versteht und sich im
Zweifelsfalle rechtswidrigen Befehlen widersetzt. Gerade deswegen kann
sich auch kein Soldat mit dem Verweis auf empfangene Befehle aus der
persönlichen Verantwortung für sein Handeln stehlen. Ein ehemaliger
Generalinspekteur der Bundeswehr, General Hans Peter von Kirchbach,
hatte hierzu 1992 angemerkt: «Die Spannung zwischen Freiheit und
Gehorsam besteht in der Bindung an Befehle einerseits, in der Bindung an
ein Wertesystem andererseits. Die Spannung besteht in der Bindung und
Treuepflicht an den Staat einerseits und dem Wissen, dass staatliches
Handeln immer nur das Vorletzte sein kann und dass das an ein höheres
Wertesystem gebundene Gewissen eine entscheidende Berufungsinstanz sein
muss. Sicher wird der Staat seinen Bürgern normalerweise nicht zumuten,
gegen den Rat ihres Gewissens zu handeln. Im Wissen um diese Spannung
aber und im Wissen, nicht jedem Anspruch zur Verfügung zu stehen,
besteht letztlich der Unterschied zwischen Soldat und Landsknecht.»
Zwei Jahre später sprach General Klaus Naumann in seinem
Generalinspekteursbrief sogar von der «Pflicht zur
Gehorsamsverweigerung», als er zu Protokoll gab: «In unserem Verständnis
von Rechtsstaatlichkeit und Ethik stehen dem Gehorsamsanspruch des
Dienstherrn das Recht und die Pflicht zur Gehorsamsverweigerung gegenüber,
wo eben diese Rechtsstaatlichkeit und Sittlichkeit mit dem militärischen
Auftrag nicht mehr in Einklang stehen, der Soldat damit ausserhalb der
freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung gestellt würde.»
Für das in der Bundeswehr so vielbeschworene Primat der Politik folgt
hieraus: Diese gilt ausschliesslich innerhalb der Schranken von (Völker-)Recht
und (Grund-)Gesetz – jenseits davon herrscht die Pflicht zur
Verweigerung, zumindest aber, nach dem Urteilsspruch von Leipzig, das
Primat des Gewissens. •
*Dipl.-Päd. Jürgen Rose ist Oberstleutnant der
Bundeswehr. Er vertritt in diesem Beitrag seine persönlichen
Auffassungen.
Das Weissbuch der Bundeswehr
km. Das Weissbuch ist eine Rechtfertigungsschrift
und Handlungsanleitung für deutsche Kriege, die nichts mehr mit dem
zu tun hat, was das deutsche Grundgesetz vorsieht. Dort gibt es das
Bekenntnis zu «unverletzlichen und unveräusserlichen Menschenrechten
als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der
Gerechtigkeit in der Welt» (Artikel 1), wozu ganz zentral die
Gleichberechtigung aller Menschen und das Selbstbestimmungsrecht der Völker
gehören; die unmittelbare Gültigkeit der «allgemeinen Regeln des Völkerrechts»
(Artikel 25), wozu ganz zentral das Friedensgebot der Uno-Charta zählt;
die Verfassungswidrigkeit und Strafbarkeit aller «Handlungen, die
geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche
Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines
Angriffskrieges vorzubereiten» (Artikel 26), und die Bestimmung, dass
die deutschen Streitkräfte «zur Verteidigung» aufgestellt werden
(Artikel 87a). Das Weissbuch formuliert statt dessen, dass die
Bundeswehr «konsequent den Weg des Wandels zu einer Armee im Einsatz»
beschreitet und sich dabei «tiefgreifend» verändern soll. Dabei
• sei die Verteidigungsaufgabe nicht mehr aktuell;
• sollen die Aufgaben der Bundeswehr weiter gehen als das, was die
Verfassung vorsieht; sie soll in Zukunft auch «Werten, Zielen und
Interessen der deutschen Sicherheits- und Verteidigungspolitik»
dienen, wozu unter anderem die Sicherung des «freien und
ungehinderten Welthandels», der «Zugang zu Rohstoffen, Waren und
Ideen», «eine sichere, nachhaltige und wettbewerbsfähige
Energieversorgung» gehören sollen: «Energiefragen werden künftig für
die globale Sicherheit eine immer wichtigere Rolle spielen»;
• wird einer «Präventiv»strategie, die auch präemptive Kriege
plant, Priorität gegeben, («Risiken und Bedrohungen für unsere
Sicherheit vorzubeugen und ihnen rechtzeitig dort zu begegnen, wo sie
entstehen»);
• wird der Nato und dem Bündnis mit den USA der absolute Vorrang in
der deutschen Aussen- und Kriegspolitik eingeräumt; alle EU-Länder,
also auch die neutralen und nicht zur Nato gehörenden, sollen durch
Deutschland enger an die USA und die Nato angebunden werden;
• wird die völkerrechtswidrige Nato-Strategie von 1999 zur
Grundlage des deutschen Nato-Beitrages erklärt und nochmals auf
unerträgliche Art und Weise die Bombardierung Jugoslawiens
gerechtfertigt («entschlossenes und gemeinsames Eingreifen der
internationalen Staatengemeinschaft»);
• wird gefordert, das Völkerrecht den deutschen und den
Nato-Kriegsplänen «anzupassen», denn «gerade wenn es zum Einsatz
militärischer Gewalt kommt, ist die völkerrechtliche Legitimation
entscheidend»;
• will Deutschland einen Sitz als ständiges Mitglied im
Weltsicherheitsrat – um dort auch die Vereinten Nationen unter
Kontrolle zu halten;
• sollen auch die Länder des «Mittelmeerdialoges», zu denen unter
anderem Israel gehört, befähigt werden, «an Krisenreaktionseinsätzen»,
also an Kriegen «der Allianz teilzunehmen»,
• soll auch die Nato, genauso wie die Bundeswehr, «umfassend
transformiert» werden,
• werden die Veränderungen des Bundeswehrauftrages (und des
Nato-Auftrages) in den unmittelbaren Zusammenhang mit der
Globalisierung und einer umfassenden Politik der Absicherung der
Globalisierung gestellt, von der sich Deutschland «neue Chancen»
erhofft.
Deutschland falle «eine wichtige Rolle bei der künftigen Gestaltung
Europas und darüber hinaus zu».
An erster Stelle der Bedrohungen wird wieder einmal der «internationale
Terrorismus» genannt. Wieder einmal wird allerdings nicht dargelegt,
warum es zur Bekämpfung des Terrorismus (wie man hört, kleiner, in
aller Welt verstreuter Gruppen) ganzer Armeen bedarf und polizeiliche
Mittel nicht ausreichen sollen. Offensichtlich geht es um etwas ganz
anderes, und die letzten 7 Jahre haben auch gezeigt, worum es geht, nämlich
eine imperiale Kriegspolitik zur Machterweiterung und zum
neokolonialen Zugriff auf Rohstoffe und Rohstofftransportwege.
aus: «Zeit-Fragen» vom 27.11.2006
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