* Der Republikanische Anwältinnen- und Anwältevereins (RAV)
erklärt zum BND-Einsatz im Irak:
Nach (...) Informationen des Fernsehmagazins Panorama halfen Agenten
des Bundesnachrichtendienstes (BND) den Amerikanern im April 2003 bei
der Auswahl für Ziele für Bomberpiloten im Irak-Krieg. (...) Ausdruck
dieser Zusammenarbeit war u. a. die Unterstützung eines Bombenangriff
der Amerikaner durch die beiden in Bagdad befindlichen BND-Agenten am 7.
April 2003 auf eine Restaurant im Stadtteil Mansur, in dem sich
angeblich Saddam Hussein befunden haben soll. Auf Bitte der Amerikaner
fuhren die BND-Agenten bei dem mutmaßlichen Aufenthaltsort von Saddam
Hussein vorbei und bestätigten, daß sich dem äußeren Anschein nach
hochrangige Regierungsmitglieder an dem genannten Ort befinden. Genau zwölf
Minuten später warf ein B1-Bomber der US-Air Force
4000-Kilogramm-Bomben über den genannten Ort ab, vier Wohnhäuser
wurden zerstört, ein 20 Meter tiefer Krater entstand, und mindestens zwölf
Zivilisten starben. (...)
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zum
Gewissenskonflikt eines Bundeswehr-Majors vom 21. Juni 2005 festgestellt
hat, ist der Irak-Krieg vom geltenden Völkerrecht nicht gedeckt
gewesen. In seiner bemerkenswerten Entscheidung erklärte das Gericht
darüber hinaus, daß auch die Unterstützungshandlungen der
Bundesrepublik Deutschland wie die Gewährung von Überflugrechten als
militärische Unterstützungsleistung »gravierenden völkerrechtlichen
Bedenken« begegnen. (...)
Der Einsatz von BND-Agenten bei dem bezeichneten Bombenangriff auf
das Restaurant in dem Bagdader Stadtteil Mansur ist weder unter völkerrechtlichen
noch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt. Der
RAV-Vorsitzende Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck erklärt hierzu: »Der
Bombenangriff auf das Restaurant verstößt gegen humanitäres Völkerrecht
(Art. 49 Abs. 1 ZP I), weil das Restaurant kein militärisches Ziel war.
Die mögliche Anwesenheit Husseins macht aus einem zivilen Restaurant
noch kein militärisches Objekt. Selbst wenn es sich um ein militärisches
Ziel gehandelt hätte, wofür der äußere Anschein derzeit nichts
spricht, hätte der Einsatz unter größtmöglicher Schonung der
Zivilbevölkerung (Art. 51 Abs. 1 ZP I) durchgeführt werden müssen.
Dies war deswegen unzweifelhaft nicht der Fall, weil die eingesetzten
Waffen die gesamte zivile Umgebung zerstörten und eine operative
Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilisten unmöglich war«.
Der Einsatz der BND-Agenten muß vollständig und umfassend aufgeklärt
werden. Dabei stellt sich die Frage, ob die Agenten nur von der Leitung
des BND oder vom Kanzleramtschef und heutigem Außenminister Steinmeier
und der Bundesregierung selbst die Zustimmung für den Einsatz im
Allgemeinen und den konkreten Einsatz am 7. April 2003 erhielten. Die
BND-Agenten haben sich eines Kriegsverbrechens nach § 8 VStGB i.V.m.
Mord und Todschlag nach dem Strafgesetzbuch – zumindest – verdächtig
gemacht. Im übrigen stehen den irakischen Opfern des rechtswidrigen
Bombenangriffes Entschädigungszahlungen zu. (...)