junge Welt vom 14.01.2006
 
Inland

Abgeschrieben

Der Republikanische Anwältinnen- und Anwältevereins (RAV) zum BND-Einsatz im Irak

 
* Der Republikanische Anwältinnen- und Anwältevereins (RAV) erklärt zum BND-Einsatz im Irak:

 

Nach (...) Informationen des Fernsehmagazins Panorama halfen Agenten des Bundesnachrichtendienstes (BND) den Amerikanern im April 2003 bei der Auswahl für Ziele für Bomberpiloten im Irak-Krieg. (...) Ausdruck dieser Zusammenarbeit war u. a. die Unterstützung eines Bombenangriff der Amerikaner durch die beiden in Bagdad befindlichen BND-Agenten am 7. April 2003 auf eine Restaurant im Stadtteil Mansur, in dem sich angeblich Saddam Hussein befunden haben soll. Auf Bitte der Amerikaner fuhren die BND-Agenten bei dem mutmaßlichen Aufenthaltsort von Saddam Hussein vorbei und bestätigten, daß sich dem äußeren Anschein nach hochrangige Regierungsmitglieder an dem genannten Ort befinden. Genau zwölf Minuten später warf ein B1-Bomber der US-Air Force 4000-Kilogramm-Bomben über den genannten Ort ab, vier Wohnhäuser wurden zerstört, ein 20 Meter tiefer Krater entstand, und mindestens zwölf Zivilisten starben. (...)

 

Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zum Gewissenskonflikt eines Bundeswehr-Majors vom 21. Juni 2005 festgestellt hat, ist der Irak-Krieg vom geltenden Völkerrecht nicht gedeckt gewesen. In seiner bemerkenswerten Entscheidung erklärte das Gericht darüber hinaus, daß auch die Unterstützungshandlungen der Bundesrepublik Deutschland wie die Gewährung von Überflugrechten als militärische Unterstützungsleistung »gravierenden völkerrechtlichen Bedenken« begegnen. (...)

 

Der Einsatz von BND-Agenten bei dem bezeichneten Bombenangriff auf das Restaurant in dem Bagdader Stadtteil Mansur ist weder unter völkerrechtlichen noch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt. Der RAV-Vorsitzende Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck erklärt hierzu: »Der Bombenangriff auf das Restaurant verstößt gegen humanitäres Völkerrecht (Art. 49 Abs. 1 ZP I), weil das Restaurant kein militärisches Ziel war. Die mögliche Anwesenheit Husseins macht aus einem zivilen Restaurant noch kein militärisches Objekt. Selbst wenn es sich um ein militärisches Ziel gehandelt hätte, wofür der äußere Anschein derzeit nichts spricht, hätte der Einsatz unter größtmöglicher Schonung der Zivilbevölkerung (Art. 51 Abs. 1 ZP I) durchgeführt werden müssen. Dies war deswegen unzweifelhaft nicht der Fall, weil die eingesetzten Waffen die gesamte zivile Umgebung zerstörten und eine operative Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilisten unmöglich war«.

 

Der Einsatz der BND-Agenten muß vollständig und umfassend aufgeklärt werden. Dabei stellt sich die Frage, ob die Agenten nur von der Leitung des BND oder vom Kanzleramtschef und heutigem Außenminister Steinmeier und der Bundesregierung selbst die Zustimmung für den Einsatz im Allgemeinen und den konkreten Einsatz am 7. April 2003 erhielten. Die BND-Agenten haben sich eines Kriegsverbrechens nach § 8 VStGB i.V.m. Mord und Todschlag nach dem Strafgesetzbuch – zumindest – verdächtig gemacht. Im übrigen stehen den irakischen Opfern des rechtswidrigen Bombenangriffes Entschädigungszahlungen zu. (...)

 

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Ausdruck erstellt am 15.01.2006 um 21:12:16 Uhr

 
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